Stand: Oktober 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Bauwerksabdichtungen, Boden- und Oberflächenbeschichtungen, Injektions-, Kugelstrahl-, Sanierungs- sowie damit zusammenhängende Leistungen der WE-Bautenschutz GmbH, Bahnweg 7, 76547 Sinzheim (nachfolgend „WE-Bautenschutz“). Sie gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
Individuelle Vereinbarungen, die Leistungsbeschreibung und die Angaben im angenommenen Angebot gehen diesen AGB vor. Die VOB/B gilt nur, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre wirksame Einbeziehung erfüllt sind.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote gelten für die darin angegebene Bindungsfrist. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots in Textform, durch eine Auftragsbestätigung oder durch den einvernehmlich begonnenen Leistungsstart zustande.
Mengen, Maße und Ausführungsdetails beruhen auf den bei der Angebotserstellung erkennbaren Verhältnissen und den vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben. Erkennbare Abweichungen werden vor der Ausführung abgestimmt.
3. Leistungsumfang und Änderungen
Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem angenommenen Angebot einschließlich seiner Anlagen. Änderungs- und Zusatzwünsche des Auftraggebers werden vor ihrer Ausführung möglichst in Textform mit ihren Auswirkungen auf Vergütung und Termine vereinbart.
Werden nach Arbeitsbeginn verdeckte Schäden, ungeeignete Untergründe, Schadstoffe oder andere bei der üblichen Prüfung nicht erkennbare Umstände festgestellt, informiert WE-Bautenschutz den Auftraggeber. Notwendige zusätzliche Leistungen werden grundsätzlich erst nach dessen Beauftragung ausgeführt. Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens bleiben unberührt.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt den vereinbarten Zugang zur Baustelle sicher und schafft rechtzeitig die für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere freie Arbeitsflächen sowie die vereinbarten Strom- und Wasseranschlüsse. Er informiert WE-Bautenschutz über bekannte Leitungen, Gefahrstoffe, Vorschäden und sonstige Umstände, die für eine sichere und fachgerechte Ausführung erheblich sein können.
Genehmigungen, Zustimmungen Dritter und verkehrsrechtliche Anordnungen beschafft die im Angebot oder Vertrag bestimmte Partei. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5. Ausführungsfristen
Verbindliche Ausführungsfristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Witterung, ungeeignete Untergrundfeuchte oder -temperatur, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe und andere von WE-Bautenschutz nicht zu vertretende Umstände können eine fachgerechte Ausführung zeitweise verhindern. WE-Bautenschutz informiert den Auftraggeber und stimmt die Fortsetzung der Arbeiten mit ihm ab. Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
6. Vergütung und Abschlagszahlungen
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Zusatz- und Änderungsleistungen werden nach der hierfür getroffenen Vereinbarung vergütet. Soweit Abschlagszahlungen verlangt werden, richten sich deren Höhe und Fälligkeit nach dem Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schlussrechnung wird nach Abnahme oder, soweit eine Abnahme nach der Art der Leistung nicht vorgesehen ist, nach Fertigstellung fällig.
7. Abnahme
Abnahmereife Leistungen sind vom Auftraggeber innerhalb angemessener Frist abzunehmen. Auf Wunsch einer Vertragspartei findet eine gemeinsame Abnahme statt und wird in einem Protokoll dokumentiert. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Mängelrechte
Für Mängel und deren Beseitigung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber soll festgestellte Mängel möglichst konkret beschreiben und WE-Bautenschutz Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers werden hierdurch nicht eingeschränkt.
9. Haftung
Für Haftung und Schadensersatz gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftungsbeschränkung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden ist nicht vereinbart.
10. Widerrufsrecht von Verbrauchern
Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern, insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen, bleibt unberührt. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular. Mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers begonnen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Verbraucher können nach den gesetzlichen Vorschriften aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte ausüben. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ein Unternehmer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
12. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung dieser Website.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von WE-Bautenschutz Gerichtsstand. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
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